Schönecken 

Schwimmbad

 

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Schönecker Schwimmbad
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  Hompage:  www.schönecken.com
Satzung


Satzung der Bürgerinitiative Sch
önecker Schwimmbad (BISS)

§ 1 Name, Zweck, Sitz des Vereins

1.       Der Verein Bürger-Initiative-Schönecker Schwimmbad, genannt BISS, verfolgt den Zweck der Sanierung
  und des Erhalts des Schoenecker Schwimmbades.

2.       Sitz des Vereins ist in 54614 Schönecken.

3.       Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

4.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.       Der Verein wird nicht ins Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Durchführung des Satzungszwecks

1.       Zweck des Vereins ist, sich für den Erhalt und die Sanierung des Schönecker Schwimmbades in
  54614 Schönecken sowie die Wiedereinführung eines geregelten Badebetriebes einzusetzen.

2.       Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
  ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, die den Bedarf der
  Bevölkerung gegenüber den verantwortlichen Stellen dokumentiert.

§ 3 Mitgliedschaft

1.       Mitglied kann jede Person werden.
  Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

2.       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  Der Austritt ist schriftlich jeweils bis vier Wochen vor Ablauf des Kalenderhalbjahres zu erklären.

3.       Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es mit

a.       mehr als zwei angemahnten Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder

b.       soweit ihm ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder ein anderes
  vereinsschädiîgendes Verhalten nachgewiesen wird.

Der Ausschluss zu b) bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses nach vorheriger Anhörung.

§ 4 Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung (Mv) ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  Soweit es die Interessen des Vereins erfordern, kann eine Mv außerplanmäßig einberufen werden.
  § 37 BGB - Berufung auf Verlangen einer Minderheit - ist analog anwendbar.

2.       Die Einladung zur Mv ist in der örtlichen Presse bekannt zu geben.

3.       In der turnusmäßigen Mv sind die Mitglieder über die wesentlichen Arbeitspunkte des Vorstands zu
  informieren. Ferner ist der Mv ein Bericht über die Vermögenslage zum Abschluss des Geschäftsjahres
  zu erstatten. Nach Aussprache hat die Mv über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.

4.       Die Beschlussfassung der Mv erfolgt - mit Ausnahme bei Satzungsänderungen (§ 8) und bei Auflösung
  (§ 9) des Vereins - durch die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt
  der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 5 Vorstand

1.       Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

2.       Der Vorstand besteht aus

a.       dem/der Vorsitzenden

b.       dessen Stellvertreter/in

c.       dem/r Kassenwart/in und Schriftführer/in

d.       4 Beisitzern

  Für besondere Sachfragen und Entscheidungen können Beisitzer hinzugewählt werden.
  Zwei Kassenprüfer/innen sind durch die Mitgliederversammlung im 2jährigen Turnus zu bestimmen.

3.       Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4.       Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu führen.
  Vorstandssitzungen zur Information und Beratung sowie Beschlussfassung sind nach Bedarf abzuhalten.
  Der Vorstand arbeitet nach dem „4-Augen-Prinzip”.

5.       Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand der Mv über seine Jahrestätigkeit zu berichten
  (s. § 4 Abs. 3).

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1.       Mitgliedsbeiträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. Über die
  Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.       (2) Auf § 3 Abs. 3 a) der Satzung - Ausschluss wegen Beitragsrückstand - wird ausdrücklich
  hingewiesen.

§ 7 Verwendung der Vereinsmittel

1.       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.

2.       Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit für den Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  Gehabte Auslagen sind jedoch erstattungsfähig.

§ 8 Satzungsänderung

1.       Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
  erschienenen Mitglieder erforderlich.
  Zur Änderung des Satzungszweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
  Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 9 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

1.       Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist
  eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll das bestehende Restvermögen auf die Gemeinde
  Schönecken übertragen werden, die es nach Maßgabe des Ortrats der Ortspflege in Schönecken zu
  verwenden hat.

Schönecken, den 16.07.2005


Der Vorstand


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