Schönecken Schwimmbad |
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Bürger Initiative | |
Schönecker Schwimmbad | |
.Kontakt:
BISS-info@web.de Hompage: www.schönecken.com |
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Satzung | |
§
1 Name, Zweck, Sitz des Vereins 1.
Der Verein Bürger-Initiative-Schönecker Schwimmbad, genannt
BISS, verfolgt den Zweck der Sanierung 2.
Sitz des Vereins ist in 54614 Schönecken. 3.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand. 4.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5.
Der Verein wird nicht ins Vereinsregister eingetragen. §
2 Durchführung des Satzungszwecks 1.
Zweck
des Vereins ist, sich für den Erhalt und die Sanierung des Schönecker
Schwimmbades in 2.
Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts 3.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, die den
Bedarf der §
3 Mitgliedschaft 1.
Mitglied kann jede Person werden. 2.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 3.
Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es mit a.
mehr als zwei angemahnten Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder
b.
soweit ihm ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder
ein anderes Der
Ausschluss zu b) bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses nach
vorheriger Anhörung. §
4 Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung (Mv) ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen. 2.
Die Einladung zur Mv ist in der örtlichen Presse bekannt zu
geben. 3.
In der turnusmäßigen Mv sind die Mitglieder über die
wesentlichen Arbeitspunkte des Vorstands zu 4.
Die Beschlussfassung der Mv erfolgt - mit Ausnahme bei Satzungsänderungen
(§ 8) und bei Auflösung §
5 Vorstand 1.
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2.
Der Vorstand besteht aus a.
dem/der Vorsitzenden b.
dessen Stellvertreter/in c.
dem/r Kassenwart/in und Schriftführer/in d.
4 Beisitzern
Für besondere Sachfragen und Entscheidungen können Beisitzer hinzugewählt
werden. 3.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl
ist möglich. 4.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach bestem Wissen
und Gewissen zu führen. 5.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand der Mv über
seine Jahrestätigkeit zu berichten §
6 Mitgliedsbeitrag 1.
Mitgliedsbeiträge können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung erhoben werden. Über die 2.
(2) Auf § 3 Abs. 3 a) der Satzung - Ausschluss wegen Beitragsrückstand
- wird ausdrücklich §
7 Verwendung der Vereinsmittel 1.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwandt werden. 2.
Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit für den Verein keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §
8 Satzungsänderung 1.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der §
9 Auflösung oder Aufhebung des Vereins 1.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu dem Beschluss ist 2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll das bestehende
Restvermögen auf die Gemeinde Schönecken,
den 16.07.2005 |